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   LG Bonn, 20.05.2016 - 1 O 80/16   

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https://dejure.org/2016,14285
LG Bonn, 20.05.2016 - 1 O 80/16 (https://dejure.org/2016,14285)
LG Bonn, Entscheidung vom 20.05.2016 - 1 O 80/16 (https://dejure.org/2016,14285)
LG Bonn, Entscheidung vom 20. Mai 2016 - 1 O 80/16 (https://dejure.org/2016,14285)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 13, 157, 242, 662, 666, 1833, 1908i, 1922; ZPO § 254
    Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche ggü. Bevollmächtigtem des Erblassers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunftsanspruch und Rechnungslegungsanspruch eines Erben gegenüber einem Auftragnehmer i.R.d. Erteilung der Vollmacht durch den Erblasser; Rechtsbindungswillen aufgrund Auftragsverhältnisses

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsorgevollmacht, Vollmacht, Auftragsverhältnis, Abgrenzung, Rechenschaftspflicht

  • ra.de
  • erbrechtsiegen.de

    Auskunftsanspruch eines Erben gegen einen Bevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rechenschaftspflicht bei besonderem Freundschafts- und Vertrauensverhältnis

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch und Rechnungslegungsanspruch eines Erben gegenüber einem Bevollmächtigten

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1963
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 19.09.2012 - 16 U 196/11

    Ansprüche der Erbin auf Rechnungslegung und Auskunft gegen eine Bevollmächtigte

    Auszug aus LG Bonn, 20.05.2016 - 1 O 80/16
    Denn es fehlt an hinreichenden objektiven Kriterien, anhand derer positiv festgestellt könnte, dass sich der Beklagte und die Erblasserin insoweit rechtlich binden wollten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.09.2012 - 16 U 196/11 = ZEV 2013, 339; OLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2011 - 3 U 94/11 = BeckRS 2012, 20712 unter I.2.; LG Bonn, Teilurteil vom 08.12.2014 - 1 O 147/13 = BeckRS 2015, 06598).
  • LG Bonn, 08.12.2014 - 1 O 147/13

    Auskunftsanspruch der Erbengemeinschaft gegen den Testamentsvollstrecker

    Auszug aus LG Bonn, 20.05.2016 - 1 O 80/16
    Denn es fehlt an hinreichenden objektiven Kriterien, anhand derer positiv festgestellt könnte, dass sich der Beklagte und die Erblasserin insoweit rechtlich binden wollten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.09.2012 - 16 U 196/11 = ZEV 2013, 339; OLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2011 - 3 U 94/11 = BeckRS 2012, 20712 unter I.2.; LG Bonn, Teilurteil vom 08.12.2014 - 1 O 147/13 = BeckRS 2015, 06598).
  • OLG Brandenburg, 07.12.2011 - 3 U 94/11

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Auskunft- und Rechnungslegung aus der

    Auszug aus LG Bonn, 20.05.2016 - 1 O 80/16
    Denn es fehlt an hinreichenden objektiven Kriterien, anhand derer positiv festgestellt könnte, dass sich der Beklagte und die Erblasserin insoweit rechtlich binden wollten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.09.2012 - 16 U 196/11 = ZEV 2013, 339; OLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2011 - 3 U 94/11 = BeckRS 2012, 20712 unter I.2.; LG Bonn, Teilurteil vom 08.12.2014 - 1 O 147/13 = BeckRS 2015, 06598).
  • OLG Saarbrücken, 31.01.2018 - 5 U 33/17

    Umfang einer Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.3.2017 - Az: 14 O 192/16 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das vor dem Landgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 1 O 80/16 geführte Verfahren - Teilklage der H. Allgemeine Versicherung-AG gegen den Kläger, Widerklage des Klägers gegen die H. Allgemeine Versicherung-AG - aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag Nummer XXXXXXXX/12 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren.

    Der Kläger verlangt von der Beklagten bedingungsgemäßen Rechtsschutz für einen Rechtsstreit zwischen ihm und der H. Allgemeine Versicherung AG vor dem Landgericht Saarbrücken (1 O 80/16).

    Nachdem der Kläger von seinem Vorhaben, sein altes Wohnhaus behindertengerecht umzubauen, abgerückt war und sich ein neues Einfamilienhaus nach seinen Bedürfnissen erbauen ließ, nimmt die H. Allgemeine Versicherung AG den Kläger im Rechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken - 1 O 80/16 - auf Rückzahlung eines Teilbetrages in Höhe von 250.000 EUR in Anspruch, weil die Geldmittel nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet worden seien, sodass der Rechtsgrund für die Zahlung an den Kläger weggefallen sei.

    Weil die Beklagte sich eines Rückzahlungsanspruchs in voller Höhe berühmte, erhob der Kläger in diesem Verfahren 1 O 80/16 vor dem Landgericht Saarbrücken Widerklage und beantragt die Feststellung, dass der H. Allgemeine Versicherung AG auch über den geltend gemachten Teilbetrag hinaus kein Rückzahlungsanspruch ihm gegenüber zustehe.

    Die Beklagte verweigerte Rechtsschutz für diesen Rechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken (1 O 80/16).

    Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage durch Urteil vom 13.03.2017 - Az: 14 O 192/16 - (Blatt 143 der Akten) abgewiesen, weil Schadensersatz-Rechtsschutz nur für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gewährt werde, worum es in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken (1 O 80/16) nicht gehe.

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für das vor dem Landgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 1 O 80/16 geführte Verfahren - Teilklage der H. Allgemeine Versicherung AG gegen Herrn J. L., Widerklage des Herrn L. gegen H. Allgemeine Versicherung AG - aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer: XXXXXXXX/12) bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.

    Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken (1 O 80/16) betrifft nach § 2a ARB 94 die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 20.5.2004.

    In diesem Prozess vor dem Landgericht Saarbrücken (1 O 80/16) geht es um die Frage, ob dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 20.5.2004 ein entsprechender Schadensersatzbetrag zusteht oder nicht.

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